Öffentliche Sicherheit

Im Teil 7 des Telekommunikationsgesetzes sind öffentliche Sicherheit und Datenschutz geregelt. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) setzt hier Richtlinien zur Umsetzung durch die Telekommunikationsanbieter.

Als Ingenieurbüro beraten wir Unternehmen bei der Erfüllung dieser Vorgaben. Beispielsweise stellen wir die nötigen Anfragen bei den zuständigen Stellen oder fordern die richtigen Lizenzen an. Mit unserer langjährigen Erfahrung übernehmen wir die gesamte Kommunikation mit der BNetzA.

Notruf nach    § 108 TKG

In § 108 des Telekommunikations-gesetzes wird die Bereitstellung von Notrufverbindungen durch Anbieter von Telekommunikations-diensten geregelt. Wichtige Eck- punkte sind dabei die zu übermit-telnden Daten, hier Nummer und Standort des Anrufenden, die Gewährung einer höheren Priorität und die kostenlose Bereitstellung der Dienste.

Unsere Aufgabe besteht darin, die Netzbetreiber bei der Umsetzung aller wichtiger Richtlinien zu beraten und zu unterstützen.

Auskunfts-ersuchen von Sicherheits-behörden

Anbieter von Telekommunikations-diensten haben die bei Verbindungen erhobenen Daten unverzüglich in Kundendateien zu speichern und müssen der BNetzA mittels eines automati-sierten Verfahrens ermöglichen, diese Daten abzufragen. Die Daten dürfen nur zur Verfolgung von Ordnungs-widrigkeiten oder Ähnlichem benutzt werden und nur an Polizei-, Zollbe-hörden und Gerichte weiter-geleitet werden.

Wir beraten die Anbieter bei der Planung des erforderlichen Verfahrens.

Umsetzung von Über- wachungs-maßnahmen

Telekommunikations-anbieter müssen gemäß § 110 TKG automatisierte Verfahren in ihren Anlagen anbieten, die es den Behörden erlaubt, zur Verfolgung von Verbrechen Teil- nehmer zu überwachen. Es bestehen tech- nische Vorgaben der Bundes- netzagentur für diese Verfahren.

Wir beraten und unterstützen Provider bei der Umsetzung dieser Richtlinien.

Datenschutz und Datensicherheit

Nach § 109a TKG muss ein Anbieter von Telekom-munikationsdiensten, der eine Verlet- zung des persön- lichen Daten-schutzes feststellt, unverzüglich die Bundesnetzagentur darüber informieren, unab- hängig von den Auswirkungen auf den Betrieb der Dienste. Bei besonders umfas-senden oder groben Verlet-zungen sind auch die Betroffenen selbst zu informieren.

Wir treten als Datenschutzbeauf-tragte bei Provi- dern auf und beraten sie im Rahmen dieser Tätigkeit.